Klagen gegen Datenerfassung
- Bertl
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Klagen gegen Datenerfassung
Herr Schreiber,
wenn nicht der Verein, sondern der DFB auf die Sammlung der Daten aller Besucher besteht, wäre es nicht klug gewesen, sich dagegen zu verwehren , um im Falle einer Klagewelle gegen dieses wohl offensichtlich rechtswidrige Procedre, Schaden und evtl. Kosten vom Verein abzuwenden??
Danke für eine Antwort!
wenn nicht der Verein, sondern der DFB auf die Sammlung der Daten aller Besucher besteht, wäre es nicht klug gewesen, sich dagegen zu verwehren , um im Falle einer Klagewelle gegen dieses wohl offensichtlich rechtswidrige Procedre, Schaden und evtl. Kosten vom Verein abzuwenden??
Danke für eine Antwort!
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
§3 BDSG
Zuletzt geändert von FCC-EIC am 15. Januar 2009, 22:32, insgesamt 1-mal geändert.
- Bertl
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Hat unser FCC denn diese Saison die Zeit und das Geld dies rauszufinden oder doch besseres zu tun??Peter Schreiber hat geschrieben:Wer sagt Ihnen denn verbindlich, dass dies rechtswidrig ist?
- Matze71
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Zeig es mir Bitte:FCC-EIC hat geschrieben:§3 BDSG
§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, daß a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichnen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
"...Wenn du so spielst wie in der ersten Halbzeit, gewinnst du noch nicht einmal gegen Großschwabhausen..." Sebastian Hähnge im OTZ Interview
- Norman
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Das kann ich Ihnen morgen sagen wenn ich mit meinem Anwaltgesprochen haben.Peter Schreiber hat geschrieben:Wer sagt Ihnen denn verbindlich, dass dies rechtswidrig ist?
Sie müssen doch denken wir sind Kleinkinder den man sagen kann was sie zu machen haben.
Hauptsache ich bin gesund und meine Frau hat Arbeit!
Re: Klagen gegen Datenerfassung
Also soweit ich weis ist unser Herr Präsident kein Anwalt und somit auch nicht in der Lage und der Position verbindliche Rechtsratschläge zu geben.Norman hat geschrieben:Das kann ich Ihnen morgen sagen wenn ich mit meinem Anwaltgesprochen haben.Peter Schreiber hat geschrieben:Wer sagt Ihnen denn verbindlich, dass dies rechtswidrig ist?
Sie müssen doch denken wir sind Kleinkinder den man sagen kann was sie zu machen haben.
Daher ist dein Gang zu deinem Anwalt sicher der einzig gangbare Weg ...
Doch wahrlich, keine Macht hat Deine Arglist
Über den, der sich selbst beherrscht.
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- Para
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
@matze71
Ich denk mal §3a trifft es eher - der ist m.M.n. schon tendenziell eindeutig.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Ich denk mal §3a trifft es eher - der ist m.M.n. schon tendenziell eindeutig.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Re: Klagen gegen Datenerfassung
Das besagt aber imernoch nicht das die Datenerfassung beim Derby rechtwidrig ist. Wenn so etwas wie Familienstand, Ethnie und Jahreseinkommen abgefragt werden sieht die ganze Sache etwas anders ausParagraphenreiter hat geschrieben:@matze71
Ich denk mal §3a trifft es eher - der ist m.M.n. schon tendenziell eindeutig.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Doch wahrlich, keine Macht hat Deine Arglist
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- Bertl
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Hargon hat geschrieben:Das besagt aber imernoch nicht das die Datenerfassung beim Derby rechtwidrig ist. Wenn so etwas wie Familienstand, Ethnie und Jahreseinkommen abgefragt werden sieht die ganze Sache etwas anders ausParagraphenreiter hat geschrieben:@matze71
Ich denk mal §3a trifft es eher - der ist m.M.n. schon tendenziell eindeutig.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Wr werden es ja sehen.......
Eine Antwort des ersten Vertreters unseres Vereins hatte ich mehr zugetraut. Ich hoffe dieser spitzen Kurzbemerkung folgt nicht ein teures Erwachen!
- teiger_wutz
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Der Paragraph ist für den konkreten Einzelfall interpretationssache. Die Erfurter berufen sich allerdings auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsamtes, welche zu dem konkreten Einzelfall befragt wurde.
Und auch wenns viele nicht wahrhaben wollen liegt Erfurt im gleichen Bundesland wie Jena, d.h. die Entscheidung würde auch für uns gelten.
Und auch wenns viele nicht wahrhaben wollen liegt Erfurt im gleichen Bundesland wie Jena, d.h. die Entscheidung würde auch für uns gelten.
Es kommt die Zeit, in der das Wünschen wieder hilft.
- Nicole231503
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Kannst du für die Entscheidung eine Fundstelle angeben?
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Re: Klagen gegen Datenerfassung
Das hast du du natürlich Recht. Das kann nur ein Gericht entscheiden. Nach meiner Rechtsauffassung greift hier der 3a insbesondere wegen der Verhältnismäßigkeit. Zudem ist mir der grundsätzliche Nutzen nicht ersichtlich, da ja eh nicht alle Leute vor dem Spiel kontrolliert werden können. (Wobei Ausweiskontrollen auch nur die Polizei vornehmen darf)Hargon hat geschrieben: Das besagt aber imernoch nicht das die Datenerfassung beim Derby rechtwidrig ist.
Dies ist allerdings nur meine Rechtsauffassung. Ich habe leider schon etliche Gerichte und Urteile gesehen/erlebt die das Gesetz anders interpretieren. (wobei BDSG auch nicht mein Spezialgebiet ist)